Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen für Hardware und Software
1. Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma telefred Inh. Markus Große Brinkhaus e.K. (im Folgenden: Firma)
Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen in der jeweils aktuellen Version gelten für alle zwischen der Firma und dem Käufer abgeschlossenen Verträge sowie alle sonstigen Absprachen, die im Rahmen der Geschäftsverbindung getroffen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen seitens der Firma nicht ausdrücklich widersprochen wird. Für den Fall, dass der Kunde die nachfolgenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen nicht gelten lassen will, hat er dies vor Vertragsschluss schriftlich der Firma anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, gilt dies als Verzicht des Kunden auf die Einbeziehung seiner eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Zahlungsbedingungen und Preise
Alle Rechnungen der Firma sind sofort fällig und innerhalb von sieben Tagen ab Zugang beim Kunden zahlbar. Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Eingangs der Zahlung bei der Firma. Im Verzugsfalle ist die Firma berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Firma ferner berechtigt, Zinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.
3. Lieferung und Versand
Alle Angebote sind freibleibend. Lieferung erfolgt nur, solange der Vorrat reicht. Die Firma ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen. Alle von der Firma genannten Liefertermine sind unverbindliche Liefertermine, es sei denn, dass ein Liefertermin ausdrücklich schriftlich als bindend vereinbart wird. Verlangt der Käufer nach Auftragserteilung Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder treten sonstige Umstände ein, die der Firma eine Einhaltung des Liefertermins unmöglich machen, obwohl die Firma diese Umstände nicht zu vertreten hat, so verschiebt sich der Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum. Wird die Firma an der rechtzeitigen Vertragserfüllung, z. B. durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen bei ihr oder bei ihrem Zulieferanten gehindert, so gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen des BGB. Ist die Nichteinhaltung eines verbindlichen Liefertermins nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung oder auf sonstige nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen von der Firma nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert. Der Kunde kann bei Nichtlieferung oder Teillieferung im Umfange des noch nicht erfüllten Vertrags nach Ablauf der verlängerten Frist vom Vertrag zurücktreten. Wird der Firma die Vertragserfüllung aus den vorgenannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so wird sie von ihrer Lieferpflicht frei. Die Kosten für den Versand und die Transportversicherung sind grundsätzlich vom Kunden zu tragen, wobei die Wahl des Versandweges und der Versandart im freien Ermessen der Firma liegt. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware beim Eintreffen sofort zu untersuchen und erkennbare Transportschäden sowie jegliche Beschädigung der Verpackung und der Ware unverzüglich schriftlich der Firma zu melden. Gleiches gilt für verdeckte Schäden. Geht die Firma aufgrund des Unterlassens dieser Verpflichtung ihrer Ansprüche gegenüber der Versicherung oder dem Sublieferanten verlustig, so haftet der Kunde für sämtliche Kosten, die der Firma aus dieser Obliegenheitsverletzung resultieren.
4. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen der Firma aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden im Eigentum der Firma. Der Kunde ist verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt der Firma stehenden Sachen ordnungsgemäß zu versichern und der Firma auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen. Im Schadensfall gilt der Versicherungsanspruch des Kunden als an die Firma abgetreten. Der Kunde ist zur Verfügung über die unter dem Eigentumsvorbehalt der Firma stehenden Sachen nicht befugt. Bei Pfändungen oder Beschlagnahmen hat der Kunde die Firma unverzüglich schriftlich zu unterrichten und hat Dritte auf den Eigentumsvorbehalt der Firma unverzüglich in geeigneter Form hinzuweisen. Für den Fall, dass der Kunde dennoch die Liefergegenstände veräußert und die Firma dieses genehmigen sollte, tritt der Kunde bereits mit Vertragsabschluss alle künftigen Ansprüche gegen seine mit der Vorbehaltsware belieferten Vertragspartner an die Firma ab. Der Kunde ist verpflichtet, der Firma alle zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlichen Informationen zu erteilen und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen.
5. Haftungsbeschränkung
Eine Haftung für das Fehlen garantierter Eigenschaften, wegen Arglist, für Personenschäden, und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt Bei Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeithaftet die Firma ebenfalls nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Firma für eigene Pflichtverletzungen oder Pflichtverletzungen eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nur dann, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht), die die Vertragserfüllung erst ermöglicht, verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Falle einer Inanspruchnahme der Firma aus Gewährleistung oder sonstiger Haftungstatbestände ist ein Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere bei unzureichenden/ungenauen Fehlermeldungen des Kunden oder Verletzung seiner Obliegenheit, ordnungsgemäße Datensicherungen durchzuführen. Eine unzureichende und nicht ordnungsgemäße Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, ihm zumutbare Vorkehrungen zu treffen.
6. Gewährleistung für Hardware
Die Firma gewährleistet, dass die Waren nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Die Firma und der Kunde sind sich darüber einig, dass im Handbuch und/oder in der Preisliste enthaltene Erklärungen und Beschreibungen sowohl der Hard- als auch der Software keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften darstellen. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate und beginnt mit dem Gefahrübergang. Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Mängeln, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Die Gewährleistung entfällt, soweit der Kunde ohne Zustimmung der Firma Geräte, Elemente oder Zusatzeinrichtungen selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, dass der Kunde den vollen Nachweis führt, dass die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht erschwert wird. Sofern ein Mangel der Ware vorliegt, setzt der Kunde der Firma eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Der Kunde teilt der Firma mit, welche Art der Nacherfüllung – Reparatur der gelieferten oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache – er wünscht. Die Firma ist jedoch berechtigt, die gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchgeführt werden kann und wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erheblichen Nachteile für den Kunden mit sich bringen würde. Die Firma kann außerdem die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchführbar ist. Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder einen damit in direktem Zusammenhang stehenden Mangel stehen der Firma zwei Versuche innerhalb einer angemessenen, vom Kunden gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder mindern. Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten Frist dem Kunden nicht zuzumuten ist. Wenn die Nacherfüllung unter den oben ausgeführten Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem Kunden das Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht sofort zu. Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen. Hat der Kunde die Firma wegen Gewährleistung in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel die Firma nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde, sofern er die Inanspruchnahme der Firma grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen der Firma entstandenen Aufwand zu ersetzen. Die Lieferung einer Bedienungsanleitung in englischer Sprache ist vertragsgemäß, wenn der Vertragsgegenstand noch nicht für den jeweiligen Markt vollständig lokalisiert ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand generell nur in englischsprachiger Version lieferbar ist.
7. Gewährleistung für Software
Die Firma gewährleistet für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs, dass die Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen der Programmbeschreibung im begleitenden Schriftmaterial entspricht. Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuches, so beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre. Tritt ein Mangel auf, so sollte dieser und seine Erscheinungsform so genau beschrieben werden (ggf. unter Vorlage vom System generierter Fehlermeldungen / Angabe der Bedienerschritte, die der Fehlfunktion vorangingen), dass eine Überprüfung des Mangels mit vertretbarem Aufwand möglich ist und ein Bedienungsfehler als Ursache für die Fehlfunktion ausgeschlossen werden kann. Sofern ein Mangel der Software vorliegt, setzt der Kunde der Firma eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Der Kunde teilt der Firma mit, welche Art der Nacherfüllung – Reparatur der gelieferten oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache – er wünscht. Die Firma ist jedoch berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchgeführt werden kann und wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erheblichen Nachteile für den Kunden mit sich bringen würde. Die Firma kann außerdem die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchführbar ist. Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder einen damit in direktem Zusammenhang stehenden Mangel stehen der Firma zwei Versuche innerhalb einer angemessenen, vom Kunden gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder mindern. Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten Frist dem Kunden nicht zuzumuten ist. Wenn die Nacherfüllung unter den oben ausgeführten Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem Kunden das Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht sofort zu. Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen. Hat der Kunde die Firma wegen Gewährleistung in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel die Firma nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde, sofern er die Inanspruchnahme der Firma grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen der Firma entstandenen Aufwand zu ersetzen. Keine Haftung wird dafür übernommen, dass die Software für die Zwecke des Kunden geeignet ist und mit beim Anwender vorhandener Software zusammenarbeitet. Die Lieferung von Handbüchern und Dokumentationen über das mit der Software ausgelieferte Schriftmaterial/ Programmbeschreibung und die in die Software implementierte Benutzerführung und/oder Online-Hilfe hinaus, oder eine Einweisung, wird nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Wurden ausdrückliche schriftliche Vereinbarung über Inhalt, Sprache und Umfang und weitere Spezifikationen eines zu liefernden Handbuches und/oder einer Dokumentation nicht getroffen, ist die Lieferung einer Kurzanleitung ausreichend. Die Lieferung einer Bedienungsanleitung in englischer Sprache ist vertragsgemäß, wenn der Vertragsgegenstand noch nicht für den jeweiligen Markt vollständig lokalisiert ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand generell nur in englischsprachiger Version lieferbar ist.
8. Vertraulichkeit
Die Firma und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen.
9. Beweisklausel
Daten, die in elektronischen Registern oder sonst in elektronischer Form gespeichert sind, gelten als zulässiges Beweismittel für den Nachweis von Datenübertragungen, Verträgen und ausgeführten Zahlungen zwischen den Parteien.
10. Schriftform
Nachträgliche Änderungen des geschlossenen Vertrages und dieser allgemeinen Bestimmungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.
11. Schutzrechte, Export
Die von der Firma erworbene Ware ist nicht zum Export in Länder außerhalb der EG bestimmt. Es ist Sache des Käufers, die einschlägigen Export- bzw. Importbestimmungen, Kontrollbestimmungen und Handelsbeschränkungen zu beachten, falls die von der Firma gelieferten Waren das Territorium der Bundesrepublik Deutschland verlassen.
12. Sonstiges, Gerichtsstand, Rechtswahl
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr tritt an die Stelle der nichtigen Bestimmungen dasjenige, was dem gewollten Zweck am nächsten kommt. Gerichtsstand ist, soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs oder juristische Person ist, der Sitz der Firma (Hauptniederlassung) in der Bundesrepublik Deutschland. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
Ergänzende Vertragsbedingungen zum tsc-Servicebereitstellungsvertrag
1. Geltung der Vertragsbedingungen zum tsc-Servicebereitstellungsvertrag.
Nachstehend Vertragsbedingungen ergänzenden vorstehende Allgemeine Vertragsbedingungen in Rahmen von tsc-Servicebereitstellungsverträgen. Sie gehen den obigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen des tsc-Servicebereitstellungsvertrags als speziellere Klauseln vor.
2. Zahlungen
Die Servicebereitstellungspauschale ist jährlich im Voraus zu bezahlen. Andere Zahlungsarten sind schriftlich zu vereinbaren.
3. Zahlungsverzug
Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann Firma telefred, Inhaber: Markus Große Brinkhaus e.K. (im Folgenden: tsc) Zinsen in gesetzlicher Höhe verlangen.
4. Aufrechnungsbeschränkung
Der Kunde kann mit eigenen Ansprüchen gegenüber Forderungen von tsc ist nur dann aufrechnen, wenn seine Ansprüche entweder rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen Forderungen aus anderen, als diesem Vertrag steht beiden Vertragsparteien nicht zu.
5. Anpassung der Servicebereitstellungspauschale
Werden zum Ausgleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen oder bei Erhöhung der Preise für Ersatzteile und andere Materialien die listenmäßigen Servicepreise erhöht, so kann tsc die Servicebereitstellungspauschale entsprechend erhöhen, soweit tsc von der Kostenentwicklung betroffen ist. Die Erhöhung der Servicebereitstellungspauschale wird mit Beginn des dritten Monats, der auf den Zugang der entsprechenden schriftlichen Mitteilung beim Kunden folgt, wirksam, und zwar auch dann, wenn die Servicebereitstellungspauschale im Voraus bezahlt ist. Der Kunde hat das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preiserhöhung schriftlich zu kündigen.
6. Übertragung vertraglicher Rechte, Vertragsübergang
tsc kann die gesamten Rechte und Pflichten aus diesem Servicebereitstellungsvertrag auf einen Dritten übertragen (Vertragsübergang). Der Kunde ist 14 Tage vor Wirksamwerden des Vertragsübergangs schriftlich über diesen Sachverhalt in Kenntnis zu setzen. Er kann dann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Vertragsübergangs das Vertragsverhältnis mit tsc kündigen. Macht er von dieser Kündigungsmöglichkeit keinen Gebrauch, gilt seine Zustimmung zum Vertragsübergang als erteilt und wird das Vertragsverhältnis – unter Entlassung von tsc aus diesem Vertragsverhältnis – ausschließlich mit dem Dritten fortgesetzt.
7. Vertragsdauer, Kündigung
Das Vertragsverhältnis dauert zunächst 24 Monate und beginnt mit dem Abschluss dieses Vertrages. Es verlängert sich jeweils um 12 Monate, wenn es nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
8. Überlassung an Dritte
Überlässt der Kunde Anlagen oder Anlagenteile einem Dritten, so bleibt seine Zahlungspflicht aus diesem Vertrag bestehen, es sei denn, dass der Dritte mit schriftlicher Zustimmung von tsc den tsc-Servicebereitstellungsvertrag übernimmt.
9. Mitwirkungspflichten des Kunden
Die Durchführung von Servicearbeiten wird ausschließlich durch tsc Mitarbeiter vorgenommen. Der Kunde darf Dritten nicht gestattet, Änderungen an der TK Anlage durchzuführen, sofern diese nicht zuvor mit tsc abgestimmt wurden. Das installierte ITK System muss mit einem geeigneten Remoteanschluss ausgestattet sein. Der Kunde muss es den Mitarbeitern oder Beauftragten von tsc ermöglichen, im Fernzugriff auf die Anlage zuzugreifen. Der Kunde ist verpflichtet, tsc einen sachkundigen und autorisierten Ansprechpartner vor Ort zu benennen, der tsc im Bedarfsfall kurzfristig den physischen Zugriff auf die Hardware der TK Anlage und der daran angeschlossenen Geräte ermöglicht.
Stand: 01.06.2016